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Eherecht

Rechtsanwalt M. Gutzeit

Rechtsanwalt M. Gutzeit

Fachanwalt für Familienrecht

„Die Ehe ist der Anfang und der Gipfel aller Kultur“
(Johann Wolfgang Goethe)

Trotz oder gerade wegen der enormen gesellschaftlichen Bedeutung des Institutes Ehe scheinen die ehelichen Pflichten doch häufig zu einer Überforderung der Ehepartner zu führen.

Aus diesem Grund werden nicht zuletzt ca. 1/3 aller Ehen geschieden. Inwieweit die übrigen, zumindest augenscheinlich bestehenden Ehen, allesamt noch funktionieren, ist fraglich. Jedenfalls gibt es gerade im Hinblick auf das Scheitern der Ehe einen erheblichen Informationsbedarf, gilt es doch, die hierdurch verursachten Auswirkungen abzufedern. Neben den emotionalen Aspekten spielen natürlich auch die finanziellen Folgen eine große Rolle.

Aus diesem Grund raten juristische Experten dazu, so auch die Rechtsanwälte der Sozietät Gutzeit, Hix & Dr. Meier, sich über eine später nicht ausgeschlossene Trennung zu einem Zeitpunkt Gedanken zu machen, zu dem eine mögliche Einvernehmlichkeit noch erreicht werden kann, also vor allem vor oder zu Beginn der Ehe.

Eine Vorsorge in Form eines Ehevertrages bedeutet nicht, daß man der geplanten oder jungen Ehe keine „Überlebenschancen“ einräumt. Schließlich wird eine Krankenversicherung auch nicht abgeschlossen, weil man in jedem Falle von einer Krankheit ausgeht. Vielmehr können die Partner sich für den Fall der Fälle Ärger und auch viele Kosten ersparen.

Ein häufig auftauchender Irrtum ist die Annahme, daß der Ehepartner für die Schulden des anderen aufzukommen hat. Dem ist grundsätzlich nicht so.

Selbstverständlich setzt dies voraus, daß im Einzelfall keine Verbindlichkeit eingegangen wurde, z. B. in Form einer Bürgschaft. Die Vermögen der Ehegatten bleiben zudem, mal abgesehen von dem Gütestand der Gütergemeinschaft, der in der Praxis kaum noch eine Rolle spielt, vollkommen getrennt. Dies gilt auch für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch des einen gegenüber dem anderen Ehegatten hat mit dem Güterstand nichts zu tun, also auch nicht mit der sog. Gütertrennung. Vielmehr bedarf es zu einer Abänderung oder Anpassung der gesetzlich vorhergesehenen Unterhaltsverpflichtungen einer konkreten und individuell ausgestalteten ehevertraglichen Abrede.

Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach den individuellen Lebensverhältnisses der Ehepartner, wobei verschiedene Anspruchstatbestände greifen können.

Mal abgesehen von dem gesetzlich geltenden Grundsatz, dass jeder Partner für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen hat, müssen in der Praxis zumeist – gemessen an dem jeweiligen Einkommen – nicht unerhebliche Unterhaltszahlungen geleistet werden.



Zum Kindesunterhalt finden Sie hier die aktuelle Düsseldorfer Tabelle

Berechnen Sie die voraussichtlichen Kosten

Ehevertrag

Ehewirkungen, die u. a. per Ehevertrag geregelt werden können:

Güterstand

Die Ehegatten haben die Möglichkeit, mittels notariellem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abzuändern bzw. den Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft zu wählen.

Aus unserer Sicht sollte aber nicht vorschnell, aus welchen Gründen auch immer, der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden.
Die meisten Ziele, die von den (zukünftigen) Ehegatten durch Vereinbarung der Gütertrennung erreicht werden sollen, können genauso gut und zielgerecht im Rahmen einer so genannten und in der Praxis populären modifizierten Zugewinngemeinschaft realisiert werden.

Der Vorteil liegt oftmals darin, dass die gewünschten Folgen genauso erreichbar sind, die Ehegatten in der Regel aber in erbrechtlicher und steuerlicher Hinsicht besser gestellt sind, als dies bei der Gütertrennung der Fall wäre. Dies ist letztendlich eine Frage des Einzelfalles.

Unterhalt

Die Unterhaltspflichten sind nicht abhängig von dem gewählten Güterstand. Vielmehr bedarf es einer konkreten Regelung. Hierbei sind die Ehegatten frei gestellt, ob sie den gegenseitigen Unterhalt ausschliessen oder aber zeitlich bzw. nach der Höhe beschränken wollen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht und nunmehr unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung des BVerfG auch der BGH der Ausgestaltung von Eheverträgen wesentlich engere Grenzen gesetzt. Somit sind die Eheverträge (und dies gilt auch für Altverträge) in der ersten Stufe auf eine eventuelle Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit zu prüfen. In der zweiten Stufe kann zudem bei grundsätzlicher Wirksamkeit des Vertrages eine Anpassung in der Form erfolgen, dass der bessergestellte Ehegatte sich (zumindest vorübergehend) nicht auf sämtliche Klauseln aus dem Ehevertrag berufen kann bzw. die Gerichte eine Anpassung gemäß Treu und Glauben vornehmen können, wenn auch oft nur zeitlich limitiert. Dies kann z. B. für die vereinbarte Höhe von Unterhaltsansprüchen von Bedeutung sein.

Bitte beachten Sie, dass sich die obigen Ausführungen auf den nachehelichen Unterhalt beziehen. Der Trennungsunterhalt kann nicht ausgeschlossen werden, gleichermaßen ist der Kindesunterhalt nur bedingt regelbar. Zu Ungunsten des Kindes kann eine Vereinbarung nicht wirksam geschlossen werden, so insbesondere bezüglich eines kompletten Verzichtes.

Hier finden Sie für den Kindesunterhalt die Düsseldorfer Tabelle 2011.

Der Ehe
Es ist immer anzuraten, zumal ein Ehevertrag natürlich noch weitere Regelungspunkte enthalten kann, das die Ehegatten sich zunächst getrennt durch einen jeweils beauftragten Rechtsanwalt beraten lassen. Es ist zu bedenken, dass der beurkundende Notar nie Interessenvertreter der Parteien sein kann, sondern unparteiisch auf Gefahren hinweisen muss. Will ein Ehegatte sicher gehen, dass seine spezifischen Interessen gewahrt werden, sollte er vorab einen Rechtsanwalt aufsuchen oder diesen zumindest mit der Überprüfung eines Entwurfes beauftragen. Legt man die möglichen Folgen einer nicht interessengerechten Regelung zugrunde, so sollten die entstehenden Mehrkosten in Kauf genommen werden.

In einem Ehevertrag ist u. a. regelbar:

-- Versorgungsausgleich

-- Unterhalt

-- Zugewinn

-- Sorgerechtsfragen

-- Verfügungsgewalten

-- sonstiges



aber: Die Rechtsprechung des BGH ist zu beachten, Gefahr der Sittenwidrigkeit bzw. Anpassungsbedürftigkeit von Eheverträgen!